Im Erlass werden die schwimmsporttreibenden Verbände, namentlich die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, die Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes und der Schwimmerverband NRW, explizit als ausbildende und prüfende Organisationen für die Rettungsfähigkeit aufgeführt. Darüber hinaus können auch die Berater im Schulsport (BiS) die Rettungsfähigkeit ausbilden und prüfen, sofern sie im Besitz einer gültigen Lehrberechtigung sind.
Die bedeutendste Änderung, die weitreichende Auswirkungen hat, ist der folgende Satz im Erlass: „Neben der ständigen Selbstprüfung muss spätestens alle vier Jahre eine Auffrischung der Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden.“
Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorschrift liegt bei der Schulleitung. Zudem wird die Rettungsfähigkeit auf Personen, wie zum Beispiel Sozialpädagogen, die im Rahmen des Ganztagsbetriebs tätig sind, ausgeweitet.
Zusätzlich die Anforderungen für das Deutsches Schwimmabzeichen Bronze: