Die allgemeine Rettungsfähigkeit ist Voraussetzung für die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie für das Erteilen von Schwimmunterricht in allen Schwimmbecken.
Die kleine Rettungsfähigkeit bildet eine Ausnahme bei der Benutzung von Schwimmstätten, in denen nur ein Lehrschwimmbecken mit einer maximalen Wassertiefe von 1,35 m vorhanden ist bzw. ein entsprechendes Lehrschwimmbecken sich in einem abgeschlossenen Raum oder Gebäudeteil befindet.
Gemäß Amtsblatt des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW Nr.12/02 „Sicherheitsförderung im Schulsport 1033 (2002)“ Teil A, Punkt 1 werden folgende Anforderungen gestellt:
Mit der Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie mit der Erteilung von Schwimmunterricht dürfen nur Lehrkräfte beauftragt werden, die